Die „Melango“ Abzocke im Netz geht weiter

Lesedauer: 34 Minuten

Ein Artikel von Patrick Ruppelt, Geschäftsführer der pr itk solutions GmbH

 

Nun ist es soweit, ich bin selbst auf einen Internet-Abzocker hereingefallen… wie schön, dass es das auch noch gibt: Da ändern sich Anmeldeseiten und die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Anbieter hat nicht einmal eine Telefon- oder Faxnummer geschweige denn eine E-Mail Adresse im Impressum stehen, an die man sich wenden könnte.

Stattdessen werden Mahnungen, Drohbriefe, Anwaltsschreiben und Inkasso-Schreiben verschickt und man verklagt sogar die eigene Kundschaft wegen Betrugs.

Update 23.01.2014: Ich wurde im Namen des Geschäftsführer von B2B Technologies Chemnitz GmbH „eindringlich gebeten“, diesen Blog-Artikel zu löschen. Der Geschäftsführer hat ein Webreputationdienst-Unternehmen damit beauftragt, seine Interessen gegen mich zu vertreten. Selbstverständlich werde ich den Artikel nicht löschen. Wohl aber mache ich den Namen des Geschäftsführers unkenntlich, er steht ja ohnehin im Impressum aller genannten Seiten.

Die hier veröffentlichten Inhalte sind extrem sorgfältig recherchiert und ich bleibe weiterhin bei meiner Meinung: Die hier genannten Geschäfte des Herrn ❚❚❚❚❚❚❚ haben illegalen Charakter und viele Tausend Menschen fühlen sich als Opfer der Abzock-Webshops dieses Herren. Staatsanwaltschaften und Verbaucherschützer ermitteln seit Jahren bereits gegen B2B Technologies Chemnitz GmbH (bzw. die Vorgängerunternehmen). Die jüngsten Gerichtsurteile, die ich gelesen habe, gingen allesamt gegen B2B aus.

Und last but not least: Der riesengroße Zuspruch, den ich über diesen Artikel erhalten habe – per PM, über Facebook, per E-Mail, … – bestärkt mich ungemein. Ich wollte Menschen mit Fakten davor warnen, nicht in dieselbe Falle zu tappen wie es mir passiert ist. Das hat bisher funktioniert und damit das weiterhin möglich ist bleibt dieser Artikel selbstverständlich online.

Anstatt seriöse Webreputationsdienste dafür zu missbrauchen Warnmeldungen wie die meinige entfernen zu lassen sollte B2B Technologies Chemnitz GmbH lieber einmal nach fünf Wochen auf meine Einschreiben zu antworten. Ich sehe wirklich nicht, wieso ich dem Ansehen und dem guten Ruf des Herrn ❚❚❚❚❚❚❚ schaden sollte – das hat er mit Bravour selbst erledigt.

 

Vor Gericht habe man alle Fälle gewonnen und erstellt dafür gleich noch eine eigene Webseite. Um es zu untermauern quasi, um zu zeigen, dass man sich vor nichts fürchtet und vor keiner noch so kleinen Klage zurückschrecken werde. Und genau da liegt meines Erachtens der Haken, warum – wenngleich die Darstellungen des Herrn ❚❚❚❚❚❚❚, seines Zeichens Geschäftsführer bei einer sehr dubiosen Internetfirma, sehr überzogen und einseitig sind – dennoch das ein oder andere Urteil zugunsten der Firma B2B Technologies Chemnitz GmbH (früher: melango.de GmbH) ausgegangen ist.

Kurz zusammengefasst: Nach Anmeldung im Webshop des Unternehmens stellt man fest, dass alles Lug und Trug ist. Es gibt keinen Webshop, stattdessen wird man selbst aufgefordert Waren zum Verkauf einzustellen. Okay denke ich mir, egal, einen Versuch war es wert hier einmal rein zu schauen. Doch einige Tage später ist die Zahlungsaufforderung im Briefkasten: 240,- Euro soll ich zahlen, obwohl ich nicht einmal meine E-Mail Adresse bestätigt habe.

Geht’s noch?

Also weiter im Text… 240 Euro Streitwert machen nach RVG ein Gesamtkostenrisiko i. H. v. 173,74 Euro. Wer glaubt denn im Ernst, ein Anwalt würde sich dafür auch nur im Ansatz mit dem Fall beschäftigen. Natürlich wird das keiner tun und so verliefen eine ganze Reihe an Urteilen in der Vergangenheit im Sand bzw. besser gesagt in Formfehlern, Fristverstreichungen und unsachlicher oder ungenügender Argumentation.

Also was tun? Ich bin kein Anwalt, kann und will hier keine Rechtsberatung geben. Das sei ausdrücklich betont. Nur ich habe nicht bezahlt sondern bestreite im Gegenteil sämtliche Forderungen und etwaige Verträge. Gerne teile ich mein letztes Schreiben an diese dubiose Firma, denn ich bin mir sicher, dass sich der ein oder andere darüber freuen wird.

Der Text darf sehr gerne für die eigene Gegendarstellung von ebenfalls Betroffenen verwendet werden. Über ein kleines Dankeschön als Kommentar zum Artikel freue ich mich, denn google wertet auch Kommentare in Blogs wie diesem als Indiz für populäre Artikel. Ich fände es schön, wenn sich möglichst viele geprellten Kunden zur Wehr setzen. Ob es funktioniert weiß ich nicht, aber es kann und darf einfach nicht sein, dass sich der deutsche Gesetzgeber auch Ende 2013 noch immer nicht im Ansatz in der Lage sieht, Betrügern und Abzockern das Handwerk zu legen. Die Staatsanwaltschaft soll wohl auch bereits seit Jahren gegen Herrn ❚❚❚❚❚❚❚ ermitteln, zu einem etwaigen Fortschritt des Verfahrens konnte ich aber bislang rein gar nichts ermitteln.

Im Folgenden also nun das Schreiben, das wir Ihnen im Gesamten auch gerne als PDF zusenden. Aufgrund zahlreicher spezieller Formatierungen empfehle ich demjenigen, der Textpassagen übernehmen möchte, auf jeden Fall das Original (PDF) zu verwenden. Die Anlagen finden sich ausschließlich im PDF, da diese nur Beweismittel sind.

 

B2B Technologies Chemnitz Header-Grafik

 

pr itk solutions GmbH  |  Tumblingerstr. 23  |  80337 München

B2B Technologies Chemnitz GmbH
Herr ❚❚❚❚❚❚❚
Neefeldstr. 88
09116 Chemnitz

– Einschreiben, mangels Faxnummer und E-Mail Kontaktadresse Ihres Unternehmes vorab nur als Briefsendung –

In Sachen                              Unser Zeichen        Ihr Zeichen         Datum
ME-324280                            02 AR 23/14            ME-324280         14.12.2013

 

Sehr geehrter Herr ❚❚❚❚❚❚❚,

herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 04.12.2013, in dem Sie leider ebenso wenig auf unsere E-Mail vom 26.11.2013 eingehen wie auf unser Schreiben vom 21.11.2013. Unsere erneute E-Mail vom 6.12.2013 blieb bislang auch nach einer ganzen Woche vollkommen unbeantwortet.

Ihr letztes Schreiben, in dem Sie mir mitteilen Sie hätten unsere Belange „sorgfältig geprüft“, sieht vielmehr nach einem Standardschreiben aus, das Sie sämtlichen Ihrer vermeintlichen Kunden übersenden. Es trägt weder den Namen einer Kontaktperson noch eine Unterschrift. Eine Rufnummer Ihres Unternehmens ist auf Ihrem Briefpapier und auch auf Ihren Zahlungsaufforderungen leider nicht zu finden. In Ihrem Impressum ist ebenfalls keine Rufnummer angegeben. Ganz offensichtlich möchten Sie gar nicht, dass Sie jemand erreichen kann.

Ferner kann ich nicht feststellen, dass Sie auch nur ansatzweise an einer gütlichen Lösung interessiert, geschweige denn überhaupt gesprächsbereit wären.

Es ist auffällig, dass Ihr Antwortschreiben nicht etwa auf meine Fragen eingeht, sondern dass

  • Sie sich in Ausführungen über angebliches geltendes deutsches Recht im gewerblichen Umfeld verstricken,
  • Sie mir Unseriösität vorwerfen und sich selbst als seriöses Vorbild darstellen,
  • Sie behaupten, Ihre Konditionen seien auf der Webseite klar ersichtlich (dies entspricht absolut nicht den Tatsachen, dazu später ausführlich),
  • Sie sich darauf berufen, eine wirtschaftliche Abwicklung Ihres Geschäfts sei nur möglich, wenn Sie Ihre Forderung bei der ersten Unklarheit ohne mit dem Kunden zu sprechen sofort an Ihren Inkassodienstleister weitergeben,
  • Sie mir drohen, mir würden alleine schon durch weiteren Gespräche mit Ihnen bereits weitere Kosten entstehen (obwohl Ihre Forderung nach wie vor bestritten ist und Sie bis heute nicht im Geringsten auf meine Gegendarstellung eingegangen sind) und
  • Sie mir mit negativem Schufa-Eintrag und negativem Creditreform-Eintrag drohen,
  • Sie mich gleichwohl darüber aufklären, mich möglicherweise wegen versuchten Betrugs anzeigen zu wollen sowie dass
  • Sie eine Reihe von angeblich ähnlichen zu Ihren Gunsten entschiedenen gerichtsanhängigen Rechtsvorfällen liefern (auch hierzu unten ausführlich).

 

Nun frage ich Sie, Herr ❚❚❚❚❚❚❚: Ist das die seriöse Art, die Sie sich auch von Ihren Kunden erwarten?

 

Es ist meines Erachtens für den neutralen Beobachter zweifelsfrei erkennbar, dass Sie von der „Abzocke“ Ihrer vermeintlichen Kunden leben und Ihr einziger Geschäftszweck darin besteht, ebendiese vermeintlichen Kunden auf Zahlung der angeblichen Mitgliedsgebühr zu verklagen.

Mir ist jedoch bewusst, dass es für eine Gerichtsverhandlung – sollten Sie tatsächlich eine Klage gegen mich vorsehen – mehr bedarf als der subjektiven Darstellung Ihrer ganz offensichtlichen Täuschung. Hierzu bedarf es einer ausführlichen Hergangsschilderung sowie entsprechender gerichtsbelastbarer Beweiskette, die ich hiermit lückenlos darstellen werde.

Die vorausgeschickt erkläre ich hiermit 

  1. den Widerruf der von mir möglicherweise abgegebenen Willenserklärung,
  2. die Anfechtung wegen fehlendem Erklärungsbewusstsein,
  3. die Anfechtung wegen Irrtums über die Entgeltlichkeit,
  4. die Anfechtung wegen Irrtums über die Leistung,
  5. die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie
  6. die Anfechtung wegen anfänglicher Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch Sie sowie
  7. höchst vorsorglich den Rücktritt vom vermeintlichen Vertrag.

Im Übrigen fordere ich Sie auf, mich künftig nicht mehr mit Ihren Mahnschreiben zu Nötigen. Mit Beschluss vom 05.09.2013, also einem recht jungen Verfahren, hat der BGH die Schreiben aus Ihrem Hause bereits als

 

Zunächst stelle ich fest, dass sich Ihre Anmeldewebseite maßgeblich seit unserer Registrierung geändert hat.

Ich wurde auf Ihren vermeintlichen Webshop aufmerksam durch eine Facebook-Werbeeinblendung ähnlich jener aus Anlage 1. Sie warben hier ausdrücklich mit einem Webshop für Restposten zu günstigen Preisen bei Abnahme größerer Mengen durch Gewerbetreibende. Dies ist als solches nicht unüblich und gängige Praxis in vielen Branchen.

Nach Klick auf das Werbebanner gelangte man direkt auf Ihre Shopseite, die heute unverändert aussieht wie in Anlage 2. Die Webseite erweckt den Eindruck, man könne hier tatsächlich als Gewerbetreibender günstig Restposten bei Ihnen erwerben.

Wie in der unübersehbaren Überschrift vermerkt gebe ich Ihnen absolut Recht, dass unmissverständlich klar gemacht wird, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet und daher – ebenfalls verständlich und gängige Praxis – eine Anmeldung als solcher Gewerbetreibender notwendig ist.

Es ist hier jedoch in keinster Weise ersichtlich, dass Ihr Angebot kostenpflichtig ist.

Sowohl in der Werbung als auch auf der gesamten Shop-Startseite findet sich kein einziger Hinweis darauf, dass die Anmeldung mit einem kostenpflichtigen Zwei-Jahres-Abo eingehen soll.

Mit Nichtwissen bestreite ich, dass bei der Anmeldung „Jetzt kaufen“ auf dem Button zur Anmeldung stand sondern vielmehr „Jetzt anmelden“ (vgl. Anlage 3, die uns freundlicherweise von einem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt wurde, der einen anderen Geschädigten gegen Ihr Unternehmen vertritt). Alleine die Tatsache, dass Sie sich heute u. a. auf einen „Jetzt kaufen“ Button berufen ist absurd und rechtfertigt meines Erachtens für sich alleine genommen bereits wegen § 123 BGB die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Es erscheint zudem höchst unglaubwürdig, ich hätte bei einer blanken Registrierung auf „Jetzt kaufen“ geklickt anstatt auf „Jetzt anmelden“; zumal es durchaus einen hervorgehobenen Menüpunkt „Kaufen“ in Ihrem Shop gibt, die Anmeldung aber ausdrücklich nicht unter dem Menü „Kaufen“ sondern unter der Überschrift „Registrieren erfolgt (vgl. Anlage 3 und auch Anlage 4).

Der in der Seitenspalte versteckte Hinweis ist im Übrigen entgegen Ihrer Meinung für meine Begriffe überhaupt nicht klar erkennbar und insbesondere an einer Stelle, bei der ich nicht mit einer Preis- und Vertragslaufzeitsangabe rechnen muss. Vielmehr wird die Seitenleiste in Webshops üblicherweise als Werbefläche für ähnliche Artikel, für „Kunden kauften auch“-Hinweise und andere Sponsorings verwendet.

Auf meinem iPad sowie auch auf meinem einzigen Rechner, einem MacBook Air mit kleinem Display (mit dem ich die Anmeldung durchgeführt habe), ist die Seitenleiste im Übrigen gar nicht zu sehen, da sie im rechten Bildschirmrand verschwindet.

In meiner Annahme, dass hier eine arglistige Täuschung vorliegt, fühle ich mich auch insoweit bestätigt, dass man Ihre AGB nicht ausdrücklich bestätigen muss. Es gibt entgegen Ihrer Aussage auch Stand heute keine eigene Checkox für die Bestätigung der AGB. Diese verstecken sich im selben Satz, in dem ich meine Funktion als Gewerbetreibender bestätige und sich auch nicht als Link markiert (vgl. Anlagen 3 und 4).

Tatsächlich habe ich Ihre AGB über den Link in der Fußzeile des Shop kurz geöffnet, nur sehr flüchtig angesehen und für „herkömmlich“ beachtet. Mit Nichtwissen bestreite ich, dass hier eine kostenpflichtige Leistung vereinbart wurde. Ausdrücklich nicht vorhanden waren zum Zeitpunkt der Anmeldung die heute zahlreichen gelb hervorgehobenen Stellen, die überall im Text auf einen kostenpflichtigen Vertragsabschluss bei jedwedem Geschäft mit Ihnen hinweisen (vgl. Anlage 5). Selbst unter Berücksichtigung einer etwaigen Hervorhebung im Text ist eine solche Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen überraschend und derart ungewöhnlich, dass diese schon nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein dürfte. Die Gegenbeweislast liegt nach § 305c Abs. 2 BGB in jedem Fall bei Ihnen.

Jedenfalls sind diese Klauseln gemäß § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Dies hat auch bereits das AG Dresden mit Endurteil vom 5.11.2011 gegen Ihr Unternehmen festgestellt und bestätigt (vgl. Az. 104 C 3441/112).

Auch das AG Bonn bestätigte mit recht jungem Urteil vom 25.04.2013 unter Az. 115 C 26/13 erneut gegen Ihr Unternehmen, dass Ihre Entgeltklausel überraschend und unwirksam ist. Vor allem entschied das Gericht, dass die Entgeltklausel auch dann unwirksam ist, wenn der Nutzer als Unternehmer (also freiberuflich oder gewerblich) handelt. Nach Auffassung des Gerichts ist Ihr Preishinweis nahezu versteckt und das genügt gemäß Urteil des AG Bonn der Unwirksamkeit.

Ich habe meine Gewerbedaten rein im Sinne der Bestätigung meiner gewerblichen Nutzung eingegeben, so wie es Ihre Werbung und Ihre Shop-Webseite haben stimmig erscheinen lassen. Dass es sich bei der Anmeldung um eine kostenpflichtige Leistung handeln sollte, erfuhr ich erst durch Ihre für mich überraschende Zahlungsaufforderung vom 18.11.2013.

Insofern entsteht Ihnen kein Zahlungsanspruch.

Bitte vergleichen Sie hierzu die einschägigen Urteile des AG Düsseldorf vom 8.5.2012, Az. 42 C 14743/11, ebenfalls wieder gegen Ihr Unternehmen; wie auch Urteil des AG Bochum vom 16.4.2012 zu Az. 47 C 59/12 gegen Ihr Unternehmen sowie Urteil des AG Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12.1.2012 zu Az. 78 C 97/11 gegen Ihr Unternehmen und Urteil des AG Detmold vom 30.3.2012 zu Az- 7 C 565/11) gegen Ihr Unternehmen.

Es bleibt nunmehr festzuhalten, dass ich überhaupt keine kostenpflichtige Anmeldung geschweige denn einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen wollte. Ich wollte lediglich einen Blick auf Ihr Angebot werfen, das erst nach der – suggeriert kostenlosen – Anmeldung möglich ist.

Denn beim Klick auf einen Artikel gelangt man immer nur auf die Anmeldeseite mit Titel „Anmeldung – Gleich geht’s weiter… Die Nutzung der Grosshandel B2B Plattform ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Vereine, Behörden und selbständige Freiberufler bestimmt“ (Hervorhebung durch den Verfasser, vgl. Anlagen 3 und 4). Es wird hier eindeutig der Eindruck vermittelt, dass es sich um eine kostenlose, schnelle und unkomplizierte Registrierung handelt wie bei zahllosen vergleichbaren Webshops eben auch. Mit keinem Wort erwähnen Sie, dass hierbei ein kostenpflichtiges Zwei-Jahres-Abo geschlossen wird geschweige denn überhaupt Kosten entstehen könnten. Der Benutzer hat meines Erachtens – vollkommen gleich ob Gewerbetreibender oder sogar Verbraucher – nicht mit Kosten zu rechnen.

Ihre Entgeltklauseln sind wegen anderweitig typischerweise kostenlos erbrachten Dienstleistungen in jedem Fall als absolut überraschend im Sinne des § 305c BGB zu werten. Ebenso ist dies auch der Umstand, dass bei Vertragsschluss auf die Entgeltlichkeit der bloßen Anmeldung und Mitgliedschaft sowie deren Laufzeit nicht deutlich hingewiesen wurde (vgl. Urteil des AG Dresden vom 05.10.2011, Az. 104 C 3441/11; übrigens zufälligerweise ebenfalls gegen Ihr Unternehmen).

Selbst unter der extrem unglaubwürdigen Annahme, ein Mitgliedsbeitrag wäre von Ihren Kunden zu erwarten gewesen, so habe ich ganz sicher nicht damit zu rechnen, dass ich meine Mitgliedschaft für die nächsten zwei Jahre nicht kündigen kann.

Bei einem Telekommunikationsvertrag wie für einen DSL Anschluss zum Beispiel, bei dem der Anbieter hohe Einrichtungskosten hat, ja sogar Geräte beschaffen muss (z. B. Telekom NTBA und Telekom Splitter und AVM Fritz!Box DSL Modem), wo der Anbieter einen Techniker vor Ort schicken muss, der bezahlt werden will; überall da sehe ich ein, dass man entweder eine Einrichtungspauschale zahlt oder eben diese Ersteinrichtungskosten auf eine Mindestvertragslaufzeit umgelegt werden müssen.

Für die bloße vollautomatisierte Registrierung in einem Webshop (oder was auch immer Ihr Portal nun darstellen mag) jedoch erfüllt die Bedingung, bei bloßem „Hereinschauen“ gleich zwei Jahre unkündbaren Vertrag aufgebürdet zu bekommen in meinen Augen alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers nach § 291 Abs. 1 BGB. Insbesondere ist eindeutig ein gewerbliches Ausmaß zu erkennen, so dass ich auch die Bedingungen des § 291 Abs. 2 BGB erfüllt sehe. Alleine deshalb schon ist kein Vertrag wirksam zustande gekommen und ich widerrufe hilfsweise etwaigen Vertrag auch wegen gewerbsmäßigen Wuchers durch Sie.

 

Sollte ich also unwissentlich eine Willenserklärung zu einem Abschluss eines Zwei-Jahres-Vertrags abgeschlossen haben, so widerrufe ich diese hiermit ausdrücklich.

 

Ich stelle fest:

  1. Mangels einer hinreichenden Information über die Kostenpflichtigkeit ist bereits kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Zu keinem Zeitpunkt habe ich nämlich in der Erkenntnis und mit der Motivation gehandelt, eine rechtlich verbindliche Erklärung abzugeben (vgl. Urteil des AG Detmold vom 30.03.2012 unter Az. 7 C 565/11). Daher werde ich alleine schon aus diesem Umstand Ihrer Zahlugsaufforderung nicht nachkommen.
  2. Darüber hinaus fechte ich den etwaigen Vertrag hilfsweise und nur rein vorsorglich wegen Irrtums an. Ich bin aufgrund der Gestaltung Ihres Webshops davon ausgegangen, dass ich mit der Angabe meiner Daten und dem Anklicken des Anmeldebuttons nur an einer kostenlosen Verifizierung meines Status als Gewerbetreibender teilnehme. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Entscheidungen vom Landgericht Mannheim vom 14.01.2010 (Az. 10 S 53/09) und Amtsgericht München vom 16.01.2007 (Az. 161 C 23695/06), nach denen keine Zahlungspflicht bei versteckten Kosten in Internetangeboten entsteht.
  3. Ebenfalls hilfsweise erkläre ich den Widerruf einer etwaig von mir abgegebenen Willenserklärung.Die Registrierungsmail wurde von mir im Übrigen nicht einmal bestätigt. Ich habe Ihnen bereits in meinen vorgenannten Schreiben mitgeteilt, dass Ihre E-Mail höchst unseriös wirkte (fehlendes Impressum, fehlendes Anschreiben, fehlende etwaige Vertragsdetails, keinerlei Angabe von Kontaktadressen geschweige denn einer Ruf- oder Faxnummer) und ich deshalb vom Abschluss der Registrierung abgesehen habe.Ich habe also weder eine etwaige Anmeldung abgeschlossen, noch habe ich mich in Ihrem vermeintlichen Webshop jemals eingeloggt, noch habe ich eine Leistung in Anspruch genommen oder würde diese in Anspruch nehmen bzw. nehmen können (hierzu weiter unten ausführlich). Die Zurverfügungstellen Ihres Shops bedeutet noch nicht, dass Sie mit der Ausführung der Dienstleistung schon begonnen haben. Die Zurverfügungstellung ist eine bloße Vorbereitungsleistung, die Sie Ihrerseits im Übrigen auch noch nicht erfüllt haben (hierzu ebenfalls weiter unten ausführlich).

Sollten Sie auch zukünftig nicht von Ihrer Behauptung ablassen, so hielte ich eine negative Feststellungsklage, Meldung bei den Verbraucherzentralen sowie die Meldung der Strafanzeige wegen Betrugs gegen Sie für angebracht. Da jedoch bereits die kurze Recherche im Internet ergab, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verbraucherzentralen in einer ganzen Reihe von Fällen und auch schon seit Jahren gegen Sie ermitteln ist dies wohl überflüssig geworden. Gleichwohl werde ich selbstverständlich dieses Schreiben den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen und mich als Zeuge und ggf. Nebenkläger benennen lassen.

Weiterhin hat meine Eigenrecherche ergeben, dass Ihr gesamtes Handeln nicht etwa eine einmalige Unstimmigkeit zwischen Ihnen und mir als vermeintlichem Kunden sein kann. Bereits nach kurzer Suche findet man im Internet unzählige Interessensgemeinschaften gleichgesinnter, die ebenfalls in Ihre „Abo-Falle“ getappt sind.

Gerne liefere ich im Rahmen einer Gerichtsverhandlung nicht nur Mitgliederlisten geschädigter, sondern auch weitere Zeugen gegen Ihr Unternehmen, die meine Ausführungen vollständig bestätigen und untermauern werden. Aktuell sind mir zirka 6.276 von Ihrem Unternehmen Geschädigte bekannt, die alle auf dieselbe oder ähnliche Weise „abgezockt“ wurden und Ihre Erfahrungen sicherlich ebenfalls gerne im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vor Gericht teilen werden.

Insofern erkläre ich Ihnen hiermit die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Nicht nur berufen Sie sich auf angebliche sogenannte Buttons („Klick-Schaltflächen“ auf Webseiten), die zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht vorhanden waren sowie auf AGB Klickboxen, die es selbst heute noch nicht sind. Auch beanstande ich nicht nur Ihre geänderten AGB sowie die gesamte, auch heute noch mehr als irreführende Shop-Aufmachung.

Vielmehr fehlt Ihnen ganz offensichtlich auch für Außenstehende erkennbar jeglicher Geschäftszweck außer dem Einklagen von versteckten Zwei-Jahres-Mitgliedsgebühren.

Selbst wenn ich Ihr Angebot bezahlen würde und tatsächlich wahrnehmen wollen würde, so könnten Sie gar nicht Ihr Versprechen aus der Facebook Werbung halten. Ebenso vermittelt Ihre Startseite des Shops wie auch Ihre Facebook Werbung ein ganz anderes Bild von Ihren Leistungen als das, was tatsächlich dahinter steht.

Sie leisten überhaupt nichts von dem, was Sie dem vermeintlichen Kunden bei der Anmeldung vermitteln. Ganz im Gegenteil berufen Sie sich ja sogar in Ihren eigenen AGB  (zumindest in jenen des heutigen Tages) darauf, dass zwar die bloße Geschäftsanbahnung mit Ihrem Unternehmen bereits eine kostenpflichtige Leistung darstellt, Sie im Gegenzug aber nur und ausschließlich nur „die Recherche über die von der Anbieterin bereitgestellte Oberfläche“ anbieten.

 

Es gibt keinen Shop. Ich kann bei Ihnen auch als Kunde überhaupt keine Waren oder Dienstleistungen kaufen.

 

Sie berufen sich darauf, dass Sie lediglich eine Suchmaschine für Fremdwerbungen anbieten.

 

Es wird auch der rechtlich Unbedarfte zweifelsfrei feststellen, dass Ihr Angebot eines Webshops für Wiederverkäufer absolut nichts zu tun hat mit der Bereitstellung einer Suchmaschine, die im übrigen gar keine lieferbaren Artikel findet geschweige denn auch nur annähernd die Werbeversprechungen aus Ihrer Startseite erfüllen könnte.

Es gibt schlicht und ergreifend keinen Webshop von Ihnen und es ist Ihnen daher bereits anfänglich unmöglich gewesen zu leisten. So etwas nennt man gemeinhin Betrug. Würdigt man die Penetranz, mit der Sie Ihre vermeintlichen Kunden dennoch anmahnen und beschuldigen, so muss man von Betrug in gewerblichem Ausmaß sprechen.

 

Eine Abwälzung der gesamten Verantwortung auf Ihre Nutzer, die Ihren Angaben zufolge erst Ihre Plattform mit Angeboten zu füllen hätten, ist absurd. Sie werben mit einem Webshop, ja sogar ausdrücklich mit spezifischen Produktangeboten zu spezifischen Preisen. Dass es sich hierbei lediglich um mögliche zukünftige Angebote handeln soll, die erst mögliche zukünftige Kunden möglicherweise in Ihrem Portal einstellen könnten ist vor der Anmeldung nirgendwo vermerkt.

Auch insofern erkläre ich Ihnen hiermit den Rücktritt von einem etwaigen Vertrag, da Sie die versprochene Leistung nicht erbringen und nicht erbringen können. Eine Nachbesserungsfrist nach § 323 BGB sehe ich nicht gegeben, da Ihr Geschäftsmodell, wie weiter unten noch gezeigt ist, gar nicht darauf ausgelegt ist, einen Webshop zur Verfügung stellen zu können.

Da nicht davon auszugehen ist, dass Sie sofort einen echten Webshop zur Verfügung stellen, in dem Ihren Kunden tatsächlich Waren von Ihnen kaufen können, die Sie auch selbst auf Lager haben und die Ihren Versprechungen entsprechen, muss davon ausgegangen werden, dass Sie die Leistungserbringung endgültig verweigern. Nach § 323 Abs. 2 Teil 1 steht Ihnen daher auch keine Fristsetzung zur Nachbesserung zu. Eine verständige Würdigung des Falls lässt meines Erachtens ohnehin nur zu, Ihr Geschäftsgebahren als besonderen Umstand zu werten (vgl. § 323 Abs. 2 Teil 3), der den sofortigen Rücktritt rechtfertig.

Insofern trete ich hilfsweise auch nach § 323 Abs. 2 Teil 3 aus besonderem Umstand von einem vermeintlichen Vertrag zurück.

 

Auch wenn es für den objektiven Betrachter schon hier eindeutig sein dürtfe, dass Sie Ihre vermeintlichen Kunden gewerbsmäßig arglistig täuschen, werde ich dies dennoch noch weiter ausführen.

Um zu beweisen, dass Sie sehr wohl mit Methode, geplant und gut vorbereitet und mit betrügerischer Absicht handeln habe ich mir Ihre Firmengeschichte angesehen. Es ist schon auffällig, dass die B2B Technologies Chemnitz GmbH permanent ihren Namen und Ihren Firmensitz ändert. Denn jede Ihrer bisherigen Firmenbezeichnungen hat binnen kürzester Zeit Schlagzeilen gemacht. Zahllose vermeintliche Kunden in derselben Lage wie ich sahen sich bereits damit konfroniert, in Ihre „Kostenfalle“ getappt zu sein.

Dass Ihre Darstellung der Gerichtsverfahren, die Sie sogar in Ihrem Impressum, auf Ihrer Webseite und in jedem Schreiben an Ihre Kunden wiederholen dabei mehr als einseitig ist brauche ich nicht zu betonen. Auch Ihre penetranten Verweise auf die angeblich einschlägigen Übersichts-Webportale zu diesem Thema sind völlig geschmacklos. Sämtliche der von Ihnen genannten angeblich unabhängigen Portale (Beispiel: www.b2b-urteile.de) zum Thema werden auf Ihren eigenen Servern betrieben und Sie selbst stehen höchstpersönlich im Impressum. Das ist lächerlich und ich werde es an dieser Stelle nicht weiter kommentieren.

Sie firmierten Ihr Unternehmen jedenfalls zunächst einmal

  1. „J & P Handelhaus DTL. GmbH“ in Chemnitz, das wegen „Abzocke“ und „Abo-Fallen“ in Verruf gekommen ist (vgl. 4.720 Suchergebnisse bei Google für den Firmennamen i. V. m. dem Schlüsselwort „Betrug“). Also wurde die Firma umbenannt in
  2. „Melango.de GmbH“ in Chemnitz, das wegen „Abzocke“ und „Abo-Fallen“ in Verruf gekommen ist (vgl. sensationelle 4,6 Millionen Suchergebnisse bei Google für den Firmennamen i. V. m. dem Schlüsselwort „Betrug“. Die Sitzverlegung auf die
  3. „Melango.de GmbH“ in Grünhain-Beierfeld hatte offenbar keine nennenswerte Wirkung, sodass kurzum eine erneute Namensänderung auf das
  4. „J & P Handelshaus DTL. GmbH“ in Grünhain-Beierfeld erfolgte. Auch hierzu finden sich in Kürze 240.000 Suchergebnisse bei Google für den Firmennamen i. V. m. dem Schlüsselwort „Betrug“. Es folgt die erneute Sitzverlegung und die Rückkehr zum ersten Firmennamen
  5. „JW Handelssysteme GmbH“ in Chemnitz, vermutlich um der vielen Post von geprellten und verägerten vermeintlichen Kunden zu entgehen, wobei Sie dann wieder zu
  6. „Melango.de GmbH“ mit Sitz in Chemnitz wechseln, daraufhin wieder zur
  7. „Melango.de GmbH“ mit Sitz in Grünhain-Beierfeld werden und Ihre Firma dann wieder
  8. „J & P Handelshaus DTL. GmbH“ mit Sitz ebenfalls in Grünhain-Beierfeld nennen. Schließlich wird das Unternehmen zur heutigen
  9. „B2B Technologies Chemnitz GmbH“ mit Sitz in Chemnitz.

Interessant ist auch, dass die Creditreform zwischenzeitlich Ihren gesamten Datensatz gesperrt hat und aufgrund zu vieler Negativmerkmale auch auf Anfrage keine Auskünfte mehr zu Ihrem Unternehmen gibt. Zitat:

„Die Firma ist zwar schon im Handelsregister eingetragen, aufgrund der diversen Mitteilungen sehen wir aber von einer Auskunftserteilung ab, Im Internet finden sie noch weitere Berichte und Urteile gegen diese Gesellschaft.“ (Hervorhebung durch den Verfasser)

Die offizielle Crefo-Auskunft entnehmen Sie bitte Anlage 6.

 

Höchst interessant bleibt an dieser Stelle auch zu erwähnen, dass Sie am 1.2.2011 an derselben Anschrift ein weiteres Unternehmen „David Jähn Büroservice“ angemeldet haben, das angeblich vier Angestellte beschäftigt und ausschließlich „Allgemeine Sekretariats- und Schreibdienste“ leistet (vgl. Anlage 7). Es würde kaum verwundern, wenn diese Firma ausschließlich Mahn- und Klagesachen für Ihre B2B Technologies Chemnitz GmbH übernimmt.

Ähnlich wie mit dem permanenten Ändern Ihrer Firmierung sowie Ihrer Anschrift sieht es auch mit Ihren Bankverbindungen aus, da Ihnen die Kreditinstitute eines nach dem anderen kündigen (Beispiel: Die Sparkasse Zwickau schloss Ihr Konto aufgrund der zahlreicher Beschwerden sowie Vorwürfen zur Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug bereits zum 30.05.2011).

Ohne an dieser Stelle auf weitere Details einzugehen wechseln Sie darüber hinaus häufig Ihre Inkassodienstleister. Da seriöse Inkassodienstleister nur unbestrittene Forderungen einfordern dürfte es allerdings auch hier nur eine Frage der Zeit sein, bis Ihre eigenen Dienstleister nicht mehr mit Ihnen zusammen arbeiten möchten.

Doch mit dieser Liste der Umfirmierungen, Standort-, Bank- und Inkassodienstleister-Wechsel nicht genug. Sicherlich ist Ihnen daran gelegen, die negative öffentliche Aufmerksamkeit abzuwenden. Sie betreiben unter der Firmierung „B2B Technologies Chemnitz GmbH“ daher gleich eine ganze Reihe von Portalen, die allesamt demselben Muster folgen und sich laufend ändern. Auf Anhieb habe ich hierzu folgende Webseiten gefunden, die allesamt mit versteckten Kostenfallen glänzen und offiziell sämtlich auf Ihren Namen registriert sind sowie Ihre Person, Herr ❚❚❚❚❚❚❚, im Impressum als Geschäftsführer genannt ist:

  • b2b-shoppen.de
  • online-businessportal.de
  • mega-einkaufsquellen.de
  • platz-fuer-gewerbekunden.de
  • overstock-business.de
  • gewerbe-einkauf.de
  • einkauf-marktplatz.de
  • parfum.women.online-businessportal.de
  • beschaffungsplattform24.de
  • restposten99.de
  • nur-fuer-gewerbekunden.de
  • gewerblicheinkaufen.de
  • gewerbemarktplatz24.de
  • b2b-handelsportal.de
  • b2b-kundenportal.de
  • b2b-einkaufsplattform.de
  • b2b-48.de
  • b2b-einkaufen.de
  • justinbusiness24.de
  • lagerware2013.de
  • lagerware24.de
  • onlybusiness48.de
  • nur-gewerbetreibende.de
  • lieferantengeheimnis.de
  • die-besten-einkaufspreise.de
  • der-restpostengigant.de
  • handelsgiganten.de
  • handelsspezialisten.de
  • melango.de

Sie scheinen sich angesichts dieser Aufreihung zudem in der jüngeren Vergangenheit auf die gewerbliche „Abzocke“ von Gewerbekunden spezialisiert zu haben. Dies würde erklären, warum Sie sich in allen Ihren Schreiben immer wieder darauf berufen, mir stünde kein Widerrufsrecht zu. Es mag ja sein, dass mir kein Verbraucher-Rücktrittsrecht zusteht. Davon mache ich aber auch gar nicht Gebrauch. Ich beschuldige Sie der vorsätzlichen arglistigen Täuschung, kurzum des Betrugs in gewerblichem Stil.

Erlauben Sie mir doch einmal folgende Frage: Verklagen Sie auch zahlende Verbraucher, da sich diese ja zu Unrecht als Gewerbetreibende registriert haben? Oder kassieren Sie auch hier die angebliche Vertragsgebühr und belassen es dann dabei?

Lieber Herr ❚❚❚❚❚❚❚, Sie beschimpfen mich als unseriösen Geschäftsmann angesichts dieser unwiderlegbarer Tasachen? Dies ist für mich nicht nachvollziehbar.

Es ist eindeutig erkennbar, dass Ihre Firma permanent den Namen und den Geschäftssitz ändert. Kontaktdaten werden nicht genannt oder sind nicht erreichbar. Die einzig logisch zulässige Folgerung ist, dass Sie gar nicht möchten, dass sich potenzielle Kunden über Sie informieren bzw. schon beim Lesen einer Werbeanzeige genau wissen, dass es sich hierbei um ein betrügerisches Angebot handeln könnte. Über Ihre Handlungen zu Melango-Zeiten wurde seinerzeit sogar in den Fernsehmedien ausführlich berichtet, so dass Sie mit diesem Namen verständlicherweise keine Chance mehr gehabt hätten, Ihre Geschäfte weiterhin zu betreiben.

 

Für meine Begriffe erfüllt Ihr Handeln ohne jeden Zweifel die Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB. Es ist darüber hinaus aus genannten Gründen für mich eindeutig der klare Betrugsvorsatz i. S. d. § 263 StGB ersichtlich.

Dies ist nicht nur unrechtens sondern bereits der Versuch ist strafbar.

Bestärkt werde ich mit jedem weiteren Schreiben, das ich aus Ihrem Hause erhalte.

Anstatt sinnvoll auf meine Fragen einzugehen werfen Sie gerade zu um sich mit falschen Anschuldigungen, falschen Behauptungen und unwahr dargestellten Rechtsfällen. Sie drohen mit Schufa Einträgen und Creditreform Einträgen. Niemals würde jedoch ein seriöser Inkassodienstleister unter der Voraussetzung der Einrede des Kunden ein Negativmerkmal verhängen. Sollten Sie tatsächlich einen solchen gefunden haben, so werden wir uns selbstverständlich mit einer Klage dagegen wehren.

Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass Ihr Impressum nach wie vor nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Belange des § 5 TMBG ignorieren Sie vollkommen, eine unmittelbare Kontaktaufnahme ist nach den Angaben in Ihrem Impressum nicht möglich. Sie geben nicht einmal eine Telefon- oder Faxnummer an, unter der man Sie erreichen könnte (vgl. Anlage 5).

Abschließend lassen Sie mich bitte einen Bericht zitieren, den ich auf jurablogs.de gefunden habe:

„Die OpSec Security GmbH aus München erläutert die Masche ihres Schwarzen Schafes: Die Plattform melango.de bietet Kleidung, Bürobedarf, Haushaltswaren und Lebensmittel zu besonders günstigen Preisen an. Weniger günstig ist hingegen die Mitgliedschaft, um dort überhaupt einkaufen zu können. Wie betroffene Verbraucher OpSec berichteten, erhielten sie kurz nach ihrer Anmeldung überraschend eine Rechnung über Mitgliedsgebühren in Höhe von mehreren hundert Euro und das auch, wenn sie die Anmeldung bereits nach zwei Tagen per Fax widerrufen hatten. Auf der Startseite ist jedoch nicht ersichtlich, dass bei einer Anmeldung überhaupt Kosten anfallen.

Nach Informationen von SAT1 hat melango.de bereits 60.000 Mitglieder.“

(vgl. https://www.jurablogs.com/de/melango-de-testurteil-sehr-gut-onlinehaendler-jahres-unternehmerpreis-2010-negativ-preis)

 

Und schlussendlich verwundert es mich daher auch nicht, dass Sie „nur“ 240,- Euro verlangen.

Der Streitwert ist so gering, dass es sich kein Anwalt jemals für eine RVG Vergütung leisten könnte, seinen Mandanten wirklich zu vertreten und Recherchen in dem Ausmaß zu betreiben, wie ich es in den vergangenen Tagen getan habe…

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nunmehr bereits deutlich mehr Zeit in diesen Fall investiert habe, als jemals zu rechtfertigen sein wird. Insofern werde ich nunmehr nicht weiter auf Ihre Schreiben reagieren.


Für Ihr Inkassobüro sei hinzugefügt, dass ich hierzu keine weitere Stellung nehmen werde.


Ich persönlich finde es traurig, wie Menschen wie Sie unsere ohnehin überlasteten Gerichte noch weiter strapazieren. Sollten Sie aber auch weiterhin nicht von Ihrer

Forderung absehen wird leider auch in diesem Fall ein Gericht über den Bestand eines etwaig geschlossenen Vertrags zu entscheiden haben.

Denn seien wir doch einmal ehrlich: Würden Sie tatsächlich ein seriöses Angebot haben, dann hätten Sie kein Problem damit, wenn einmal der „ein oder andere“ wegen eines Irrtums über die Kostenpflichtigkeit Ihres Angebotes abspringt und müssten nicht reihenweise Ihre eigenen vermeintlichen Kunden verklagen. Aber eben genau das, nämlich das Verklagen Ihrer eigenen Kunden, ist und bleibt Ihr einziger Geschäftszweck.

 

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Ruppelt (Geschäftsführer)

 

Anlagen

patrick.ruppelt